Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der c-LEcta GmbH für Kunden mit Sitz in Deutschland (AGB)

Stand Januar 2021

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§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen Lieferungen von Produkten und Dienstleistungen („LIEFERUNG“) der c LEcta GmbH („c LEcta“) gegenüber Vertragspartnern oder der handelnden Niederlassungen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben („KUNDE“), zugrunde (Produkte und Dienstleistungen im Folgenden gemeinsam „PRODUKTE“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (jede natürliche oder juristische Person, die bei Kauf in ihrer beruflichen Eigenschaft handelt) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

(2) Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des KUNDEN („GB“) wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn c-LEcta sich mit deren Einbeziehung in Textform ausdrücklich einverstanden erklärt. Ein Schweigen der c-LEcta auf solche GB gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung zu diesen, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

(3) Die AGB gelten anstelle etwaiger GB auch dann, wenn nach den GB eine Auftragsannahme für eine LIEFERUNG als bedingungslose Anerkennung der GB vorgesehen ist, oder wenn c-LEcta eine LIEFERUNG trotz Hinweis des KUNDEN auf die Geltung seiner GB erbringt, es sei denn, c-LEcta hat ausdrücklich auf die Geltung ihrer AGB verzichtet. Der Ausschluss der GB gilt auch dann, wenn die AGB zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der KUNDE erkennt durch Annahme der Bestellbestätigung der c-LEcta für die LIEFERUNG an den KUNDEN ausdrücklich an, dass er auf seine aus den GB abgeleiteten Rechtseinwände verzichtet.

(4) Soweit die Parteien einvernehmlich einzelne Bedingungen, die diesen AGB entgegenstehen, in Textform vereinbaren, gehen diese den AGB vor.

§ 2 Auskünfte/Beratung/Zusicherungen

(1) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich der PRODUKTE der c-LEcta oder ihrer Vertriebsvermittler erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen der c-LEcta und stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die PRODUKTE dar. c-LEcta steht ohne von autorisierten Mitarbeitern der c-LEcta unterzeichneten und ausdrücklich anderweitige Vereinbarung zu den PRODUKTEN nicht dafür ein, dass die PRODUKTE für den vom KUN-DEN verfolgten Zweck geeignet sind.

(2) Eine Beratungspflicht übernimmt c-LEcta nur ausdrücklich durch schriftlichen, gesonderten Beratungsvertrag.

(3) Eine Garantie gilt nur dann als von c-LEcta übernommen, wenn diese schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Erfolg in von autorisierten Mitarbeitern der c-LEcta unterzeichneten Dokumenten bezeichnet hat.

(4) Ein Beschaffungsrisiko gilt nur als von c-LEcta übernommen, wenn c-LEcta das Beschaffungsrisiko schriftlich mit „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko“ bezeichnet hat.

§ 3 Samples

(1) Die Eigenschaften von Mustern/Probeexemplaren („SAMPLES“) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der KUNDE verpflichtet sich, die SAMPLES und damit verbundene Daten, Kostenvoranschläge und Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, c-LEcta erteilt schriftlich ihre ausdrückliche Einwilligung. Der KUNDE ist zu keiner Verwertung und Weitergabe der SAMPLES berechtigt. c-LEcta behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an den überlassenen SAMPLES, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen vor. Auf Aufforderung sind die SAMPLES, Daten, Kostenvoranschläge und sonstigen Unterlagen an c-LEcta zurückzugeben, soweit ein damit im Zusammenhang stehender Auftrag an c-LEcta nicht erteilt oder beendet wird.

(2) Bei der Überlassung von SAMPLES durch c-LEcta an den KUNDEN verpflichtet sich dieser, die SAMPLES ausschließlich für interne Evaluierungs-zwecke bzw. Testzwecke oder einen gemeinsam vereinbarten Zweck zu nutzen. Eine Untersuchung und Nachahmung der SAMPLES, beispielsweise durch reverse engineering, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Kauft ein KUNDE von c-LEcta PRODUKT infolge des Erwerbs oder der Bereitstellung von SAMPLES, so sind Abweichungen der SAMPLES von den gelieferten PRODUKTEN zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen der c-LEcta gegenüber, wenn die Abweichungen handelsüblich sind und die gelieferten PRODUKTE die Spezifikation des PRODUKTES einhalten.

§ 4 Angebot und Annahme

(1) Angebote der c-LEcta für PRODUKTE sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrückliche verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind nur eine Aufforderung an den KUNDEN zur Bestellung der PRODUKTE.

(2) Der KUNDE ist an seine Bestellung 5 Werktage ohne Samstage („WERKTAGE“) nach Zugang bei c-LEcta gebunden. Der Vertragsschluss zwischen c-LEcta und dem KUNDEN erfolgt, wenn c-LEcta die Bestellung des KUNDEN innerhalb von 5 WERKTAGEN ab Zugang diesem gegenüber in Textform annimmt, soweit der KUNDE nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch c-LEcta rechnen muss (§ 147 II BGB). Erfolgt die LIEFERUNG innerhalb dieser Frist, wird die Bestellbestätigung durch die LIEFERUNG ersetzt.

(3) c-LEcta ist nur verpflichtet aus dem eigenen Warenvorrat zu liefern (Vorratsschuld). Bei Nichtverfügbarkeit wird der KUNDE von c-LEcta unverzüglich ab Kenntnis, spätestens innerhalb von 5 WERKTAGEN („UNVERZÜGLICH“), unterrichtet und erhält eine bereits geleistete Zahlung erstattet.

§ 5 Preis/Zahlung

(1) Die für PRODUKTE vereinbarten Preise gelten insofern nicht anders angeboten oder vereinbart ab Werk ausschließlich Versand, Zoll, Steuern, Versicherungs-kosten und etwaiger länderspezifischer Abgaben bei LIEFERUNG außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche der KUNDE zusätzlich zu tragen hat.

(2) Der zu leistende Preis in EURO ergibt sich aus dem Angebot nach § 4.1 AGB oder der jeweils gültigen Preisliste der c-LEcta. Der Preis gilt zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (soweit gesetzlich anfallend).

(3) Werden Zahlungen in anderen Währungen als EURO getätigt, liegen die am Tag der Buchung gültigen Wechselkurse zu Grunde. Die im internationalen Zahlungsverkehr anfallenden Kosten hat der KUNDE, soweit es seine Bankkosten betrifft, zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.

(4) Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an dem c-LEcta über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Bei Überweisung gilt als Tag der Erfüllung das Datum der Gutschrift auf dem Konto der c-LEcta bzw. beim von c-LEcta benannten Zahlungsempfänger.

(5) Die Zahlung an c-LEcta wird insofern nicht anders angeboten oder vereinbart bei Holschuld mit Zugang der Bereitstellungsmitteilung, bei Schickschuld mit Übergabe an den Beförderer und bei Bringschuld mit Ablieferung der PRODUKTE und Zugang der Rechnung beim KUNDEN ohne Abzug sofort fällig.

(6) Andere Zahlungsmethoden als Banküberweisung werden nur bei besonderer vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird das Konto des KUNDEN bei Auftragserteilung belastet. Insbesondere die Zahlung per Wechsel und/oder Scheck erfolgt erfüllungshalber. Die hierbei entstehenden Kosten, wie Diskontspesen, Wechselspesen u. ä., hat der KUNDE zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag, an dem der Scheck ohne Eingangsvorbehalt gutgeschrieben ist, als Zahltag.

(7) Verschlechtert sich, ohne dass eine Insolvenz vorliegt, die Zahlungsfähigkeit des KUNDEN zwischen Vertragsschluss und LIEFERUNG oder wird der c-LEcta nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des KUNDEN begründete Bedenken bestehen, so dass dadurch der Zahlungsanspruch der c-LEcta gefährdet ist, z. B., bei Wechsel- oder Scheckprotest, bei Zahlungseinstellung des KUNDEN, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den KUNDEN oder bei schuldhaften, erheblich falschen Angaben bzgl. der Kreditwürdigkeit, so ist c-LEcta berechtigt,

7.1 Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen,
7.2 LIEFERUNGEN bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Rechnungen zurückzuhalten,
7.3 Vorauszahlung vor weiteren LIEFERUNGEN zu verlangen,
7.4 vom Vertrag unter Aufrechterhaltung eventueller Schadensersatzansprüche zurückzutreten und/oder
7.5 bei vereinbarten Wechseln oder Schecks statt deren Einlösung die Zahlung durch Banküberweisung zu verlangen.

Sollte darüber hinaus ein Wechsel/Scheck abhandenkommen, kann c-LEcta Zahlung durch Banküberweisung fordern.

(8) Der KUNDE ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche der c-LEcta aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.

(9) Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(10) Bei Verzug des KUNDEN werden Verzugszinsen von 8 % (acht Prozentpunkte) über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt c-LEcta ausdrücklich vorbehalten.

(11) Während eines Zahlungsverzugs des KUNDEN eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und zuletzt der Haupt-forderung nach ihrem Alter (älteste zuerst) verwendet.

§ 6 Lieferzeit

(1) c-LEcta wird ihre LIEFERUNG innerhalb der vereinbarten Frist ausführen. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich in Textform durch c-LEcta bestätigt worden sind. Hat der KUNDE nach Vertragsschluss Änderungen verlangt und c-LEcta diese in Textform bestätigt, beginnt eine neue, angemessene Lieferfrist.

(2) Gerät c-LEcta aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, wird c-LEcta dem KUNDEN innerhalb von 5 WERKTAGEN einen neuen Zeitplan zusenden. Der KUNDE hat innerhalb von 5 WERKTAGEN ab Zugang des neuen Zeitplanes in Textform zu erklären, ob er den neuen Zeitplan und damit die Änderung des Vertrages annimmt oder vom Vertrag zurücktritt. Tritt der KUNDE vom Vertrag zurück, kann er Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nur nach Maßgabe des § 11 AGB geltend machen.

(3) Wird der Versand der PRODUKTE auf Wunsch des KUNDEN verzögert oder gerät der KUNDE aus anderen Gründen in Annahmeverzug, so hat er c-LEcta die hierdurch entstehenden Kosten, z. B. für Lagerung oder verspätete Zahlung, zu ersetzen. Die Lagerpauschale beträgt 1,0 % des Netto-Warenwertes für jede Woche. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfallens eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. c-LEcta ist nach ihrer Wahl berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist in Textform, sofortige Zahlung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder eine Bereithaltungs-zahlung und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des KUNDEN voraus.

§ 7 Höhere Gewalt und Störung bei Vorlieferanten

(1) Verzögert sich die LIEFERUNG der c-LEcta aus Gründen, die c-LEcta nicht zu vertreten hat, z. B. durch fehlende, falsche oder zu späte Bereit-stellung durch Zulieferer oder Auftragsproduzenten trotz ordnungs-gemäßer und ausreichender Bevorratung von c-LEcta vor Vertragsschluss mit dem KUNDEN oder treten Ereignisse höherer Gewalt von erheblicher Dauer (länger als 10 WERKTAGE) ein, so wird c-LEcta den KUNDEN UNVERZÜGLICH unterrichten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik und Aussperrung bei Zulieferern, behördliche Eingriffe, Government Shutdown, kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge, Energie- und Rohstoffknappheit, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und Seuchen, unverschuldete Transportengpässe und Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von c-LEcta schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2) In diesen Fällen ist c-LEcta berechtigt, die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störungen zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit c-LEcta die Informationspflicht erfüllt hat und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Zulieferern und Auftragsproduzenten der c-LEcta eintreten.

(3) Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart, und wird aufgrund von Ereignissen nach § 7.1 AGB dieser nicht gehalten, ist der KUNDE berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Regelung gilt entsprechend, wenn es aus den in § 7.1 AGB genannten Gründen für den KUNDEN auch ohne verbindlich vereinbarten Liefertermin objektiv unzumutbar ist, weiter am Vertrag festzuhalten.

(4) Der KUNDE kann aus den Gründen § 7.1-3 AGB keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 8 Versand, Gefahrübergang, Versicherung, Schadensersatz

(1) Die LIEFERUNG erfolgt EXW (INCOTERMS 2010) ab Sitz der c-LEcta oder ab Werk des für c-LEcta tätigen Produzenten. Bei vereinbarter Hol- und Schickschuld erfolgen der Versand und die Beförderung der PRODUKTE auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Holschuld mit Übergabe der PRODUKTE an den KUNDEN und bei Schickschuld mit der Übergabe an den Beförderer, spätestens mit Verlassen des Sitzes der c-LEcta oder des Werkes der c-LEcta bzw. des Produzenten der c-LEcta, auf den KUNDEN über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder c-LEcta noch andere Leistungen, z. B. den Versand oder die Versicherung, übernommen hat. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des KUNDEN wird auf dessen Kosten die Sendung durch c-LEcta gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Bei Annahmeverzug des KUNDEN, den dieser zu vertreten hat, und bei Lieferverzögerung auf Wunsch des KUNDEN geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Verzuges oder der Lieferverzögerung auf den KUNDEN über.

(4) Die gelieferten PRODUKTE sind, auch bei unwesentlichen Mängeln, vom KUNDEN entgegenzunehmen. Unwesentlich ist ein Mangel, z. B. wenn keine Abweichung von der Spezifikation vorliegt, der Mangel mit geringem Aufwand zu beseitigen ist, eine Beschädigung an anderen Verpackungen als der Primärverpackung vorliegt oder rein optischer Natur ist.

(5) Der KUNDE hat bei dem Beförderer im Falle von Beschädigung oder Verlust der PRODUKTE auf dem Transport innerhalb von 2 WERKTAGEN einschließlich des Tages der Kenntniserlangung (i) eine Tatbestandsaufnahme in Textform zu veranlassen und (ii) c-LEcta über den Transportschaden in Textform zu unterrichten.

(6) Der KUNDE hat das PRODUKT sorgfältig und gemäß den in der Spezifikation festgelegten Lagerbedingungen zu lagern und zu behandeln. Eine Gewährleistung oder Haftung der c-LEcta entfällt bei von den empfohlenen Lagerbedingungen abweichender oder anderweitig unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung des PRODUKTES durch den KUNDEN.

(7) Ist c-LEcta berechtigt, Schadensersatz statt der Zahlung gemäß § 5.7.4, § 6.3 AGB oder aus sonstigen Gründen vom KUNDEN zu verlangen, steht c-LEcta statt des konkret entstandenen Schadens ein pauschalierter Schadensersatz wie folgt zu:

Bis zum Beginn der Auftragsbearbeitung durch die c-LEcta hat der KUNDE,
7.1 bei PRODUKTEN, die nicht zum Standardsortiment der c-LEcta gehören, 20 % des Netto-Warenwertes zzgl. der angefallenen Kosten
7.2 bei PRODUKTEN, die zum Standardsortiment gehören, 10 % des Netto-Warenwertes zzgl. der angefallenen Kosten zu zahlen.

Nach Beginn der Auftragsbearbeitung durch die c-LEcta hat der KUNDE
7.3 bei PRODUKTEN, die nicht zum Standardsortiment der c-LEcta gehören, 40 % des Netto-Warenwertes zzgl. der angefallenen Kosten
7.4 bei PRODUKTEN, die zum Standardsortiment gehören, 30 % des Netto-Warenwertes zzgl. der angefallenen Kosten zu zahlen.

Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfallens eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehrung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) c-LEcta behält sich das Eigentum am gelieferten PRODUKT („VORBEHALTSWARE“) vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig entstehenden Ansprüche aus später geschlossenen Verträgen mit dem KUNDEN, beglichen sind. Das gilt auch für den anerkannten Saldo zu Gunsten der c-LEcta. Bei vereinbarter Scheck-/Wechselzahlung erstreckt sich der Vorbehalt auf den Zahltag gemäß § 5.6 AGB und erlischt nicht bereits durch Gutschrift mit Eingangsvorbehalt des Wechsels/Schecks für c-LEcta.

(2) Der KUNDE ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die VORBEHALTSWARE, mit Ausnahme von SAMPLES, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Ermächtigung entsteht nicht bzw. entfällt ohne weiteres, sollte der KUNDE durch seine eigenen GB, falls diese entgegen § 1.2 und 3 AGB doch gelten sollten, den erweiterten und/ oder verlängerten Eigentumsvorbehalt wirksam ausschließen. Andere Verfügungen über die VOR-BEHALTSWARE, z. B. Verpfändungen und Einräumung von Sicherungseigentum, sind dem KUNDEN nicht gestattet und ungültig.

(3) Der KUNDE hat die VORBEHALTSWARE gemäß der Produktdokumentation aufzubewahren und ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche des KUNDEN gegen die Versicherung aus einem die VORBEHALTSWARE betreffenden Schadensfall tritt der KUNDE bereits hiermit in Höhe des Netto-Warenwertes der VORBEHALTSWARE an c-LEcta ab.

(4) Die VORBEHALTSWARE darf nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterveräußerungen nicht vorher an Dritte abgetreten sind oder die Rechte oder die Vorausabtretung der Forderung der c-LEcta in anderer Weise beeinträchtigt oder vernichtet werden. Die dem KUNDEN aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, einschließlich aller Sicherheiten und Nebenrechte sowie etwaiger Saldoforderungen zu Gunsten des KUNDEN, gelten mit Abschluss des Vertrages des KUNDEN mit Dritten als an c-LEcta abgetreten auch in-soweit, als die VORBEHALTSWARE mit anderen Gegenständen veräußert wird. In diesem Fall dienen die an c-LEcta abgetretenen Forderungen zur Sicherung nur in Höhe des Netto-Warenwertes der jeweils verkauften VORBEHALTSWARE. Der KUNDE bleibt zur Einziehung der an c-LEcta abgetretenen Forderung bis zu einem jederzeit aus berechtigtem Interesse zulässigem Widerruf durch c-LEcta befugt. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. bei Zahlungsverzug oder Einstellung der Zahlungen durch den KUNDEN vor. c-LEcta wird die abgetretenen Forderungen, solange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Auf Ver-langen der c-LEcta ist der KUNDE verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und/oder diesem die Abtretung anzuzeigen.

(5) Dem KUNDEN ist eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Umbildung der VORBEHALTSWARE zur Herstellung einer neuen Sache (gemeinschaftlich „VERBINDUNG“) gestattet und die VERBINDUNG erfolgt stets für die c-LEcta, ohne diese zu verpflichten. Einer VERBINDUNG steht es gleich, wenn die VORBEHALTSWARE bei der VERBINDUNG verbraucht oder erschöpft wird. Die neue Sache gilt ebenso als VORBEHALTSWARE.
Bei VERBINDUNG der VORBEHALTSWARE mit anderen, nicht der c-LEcta gehörenden, Gegenständen entsteht Miteigentum der c-LEcta an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Warenwertes der VORBEHALTSWARE der c-LEcta zu den Netto-Warenwerten der anderen verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der VERBINDUNG. Erfolgt eine VERBINDUNG in der Weise, dass die Sache des KUNDEN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der KUNDE der c-LEcta im gleichen Verhältnis wie vorher geregelt Miteigentum überträgt. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach § 9.4 AGB bei Weiterveräußerung der verbundenen VORBEHALTSWARE gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem Teil der von c-LEcta in Rechnung gestelltem Netto-Warenwert der verbundenen VORBEHALTSWARE entspricht.

(6) Übersteigt der Wert der für die c-LEcta bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, ist c-LEcta auf Verlangen des KUNDEN zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der c-LEcta verpflichtet.

(7) Der KUNDE hat c-LEcta bei Pfändungen und etwaigen Zugriffen Dritter auf die VORBEHALTS-WARE oder auf die nach § 9.4 und 5 AGB abgetretenen Forderungen innerhalb von 2 WERKTAGEN einschließlich dem Tag der Erkenntniserlangung in Textform zu unterrichten.

(8) Bei verschuldetem vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die c-LEcta, nach Mahnung mit angemessener Frist zur Zahlung, soweit nicht entbehrlich, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der VORBEHALTSWARE, soweit sie keine VERBINDUNG ist, berechtigt. Der KUNDE ist zur Herausgabe verpflichtet. Der KUNDE trägt alle mit der Rücknahme verbundenen Kosten. In der Rücknahme der VORBEHALTSWARE liegt der Rücktritt vom Vertrag. c-LEcta ist berechtigt, die VORBEHALTSWARE zu verwerten und den Erlös abzgl. angemessener Kosten der Verwertung mit den Forderungen gegen den KUNDEN aus der Geschäftsbeziehung zu verrechnen.

§ 10 Gewährleistung

(1) Die c-LEcta verschafft dem KUNDEN die PRODUKTE frei von Sachmängeln. Ein unwesentlicher Sachmangel gemäß § 8.4 AGB ist unbeachtlich.

(2) Der KUNDE hat die PRODUKTE bei Erhalt oder Übernahme UNVERZÜGLICH auf Übereinstimmung der LIEFERUNG bzgl. Artikelbezeichnung und -nummer, Gebindegröße und -anzahl, Unversehrtheit der Primärverpackung, Einhaltung der Transport- und Lagerbedingungen sowie das Datum der Haltbarkeit zu untersuchen und Mängel UNVERZÜGLICH in Textform zu rügen. Soweit sich Anhaltspunkte auf Sachmängeln ergeben, hat der KUNDE darüber hinaus alle erforderlichen und zumutbaren Untersuchungen UNVERZÜGLICH durchzuführen und sich daraus ergebende Mängel ebenso UNVERZÜGLICH in Textform mitzuteilen. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung UNVER-ZÜGLICH in Textform zu rügen. Der KUNDE hat bei versteckten Mängeln nachzuweisen, dass er die PRODUKTE gemäß den mitgelieferten Produktdokumenten behandelt und aufbewahrt hat. Der KUNDE hat sowohl bei offenen als auch bei versteckten Mängeln im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

(3) Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des KUNDEN aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Das gilt nicht bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Handeln der c-LEcta sowie im Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, sowie bei Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder des Beschaffungsrisikos.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs gemäß § 8 AGB. Das gilt nicht bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Handeln der c-LEcta sowie im Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder des Beschaffungsrisikos, in Fällen des §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette) oder sonstigen gesetzlich zwingenden längeren Verjährungsfristen.

(5) Für PRODUKTE mit einer spezifizierten Haltbarkeit wird diese Zusicherung maximal bis zum Ablauf der Haltbarkeit übernommen.

(6) Ist die Verpflichtung der c-LEcta zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann c-LEcta den Mangel nach ihrer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung sind die mangelhaften PRODUKTE nach Wahl der c-LEcta zu zerstören oder an c-LEcta zurückzugeben. Kann der Mangel nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, kann der KUNDE nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurück-treten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von der c-LEcta unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen vorliegt.

(7) Zur Vornahme aller der c-LEcta nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der KUNDE nach Verständigung mit c-LEcta die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die c-LEcta mit der Beseitigung des Mangels im Verzug geraten ist, hat der KUNDE das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der c-LEcta Ersatz der notwendigen Kosten in den Grenzen von § 11 AGB zu verlangen.

§ 11 Haftungsausschluss/-begrenzung

(1) c-LEcta haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(2) Vorstehender Haftungssauschluss gemäß § 11.1 AGB gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird sowie:

2.1 für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, auch von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der c-LEcta;
2.2 für die Verletzung von „WESENTLICHEN VERTRAGS-PFLICHTEN“ durch c-LEcta. Eine WESENTLICHE VERTRAGSPFLICHT liegt vor, wenn die Erfüllung dieser den Vertrag prägt und der KUNDE auf deren Erfüllung vertrauen darf;
2.3 im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von c-LEcta;
2.4 im Falle des Verzuges von c-LEcta, soweit ein verbindlicher Lieferzeitpunkt vereinbart war;
2.5 soweit c-LEcta die Garantie für die Beschaffenheit der PRODUKTE oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder eines Beschaffungsrisikos übernommen hat;
2.6 bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Im Fall, dass c-LEcta oder deren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, und kein Fall des § 11.2.4-6 AGB vorliegt, haftet die c-LEcta auch bei der Verletzung WESENTLICHER VERTRAGSPFLICHTEN nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Im Fall von durch c-LEcta verschuldetem Verzug ist der KUNDE berechtigt, soweit diesem ein Schaden entstanden ist, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 %, des Netto-Warenwertes der Gesamt-LIEFERUNG, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig geliefert wird. Das gilt nicht in Fällen des § 11.2 AGB oder einer gesetzlich zwingenden Haftung.

(5) Die Haftung der c-LEcta wird auf Schadensersatz der Höhe nach beschränkt auf den Netto-Warenwert des betreffenden PRODUKTES je Schadensereignis. Das gilt nicht in Fällen des § 11.2 AGB oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten im gleichen Umfang für Organe, alle Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen der c-LEcta und deren Subunternehmer.

§ 12 Werbematerialien, Preislisten

(1) Mit Rücksicht auf Verbesserungen oder Änderungen, behält sich c-LEcta Abweichungen von ihren Werbematerialien und Preislisten vor. Diesbezügliche Änderungen verpflichten c-LEcta nicht zur Benachrichtigung des KUNDEN. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen.

(2) Alle von der c-LEcta übergebenen Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen und Unterlagen stehen im Eigentum der c-LEcta und unter-liegen ihrem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Eine Bekanntgabe der mit der c-LEcta bestehenden Geschäftsbeziehungen durch den KUNDEN in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der c-LEcta zulässig.

(4) c-LEcta ist berechtigt für 5 Jahre nach der letzten LIEFERUNG, soweit dem keine anderslautende Geheimhaltungsvereinbarung entgegensteht, das Logo und den Namen des KUNDEN im Internetauftritt, Broschüren und Flyern zu nennen; eine Zustimmung des KUNDEN gilt mit Vertragsschluss als erteilt. Diese kann jeder Zeit widerrufen werden.

§ 13 Datenschutz

Die für die Abwicklung des Vertrages notwendigen personenbezogenen Daten werden bei c-LEcta unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet. Informationen zum Datenschutz sind unter https://www.c-lecta.com/privacy-policy/ zu finden.

§ 14 Gefahrenhinweise, Haftungsausschluss bei unsachgemäßer Verwendung

(1) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle PRODUKTE ausschließlich für Laboratoriums-, Forschungs- und industrielle Anwendungen bestimmt sind, sofern nicht in den Spezifikationen des PRODUKTES abweichende Aussagen getroffen sind. c-LEcta liefert PRODUKTE nur an einschlägige öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten, Gewerbebetriebe bzw. Industrie.

(2) Die Weitergabe der durch die c-LEcta gelieferten PRODUKTE an Privatpersonen oder nicht autorisierte bzw. qualifizierte Personen ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer Gefahrenkennzeichnung nicht bedeutet, dass das betreffende PRODUKT harmlos ist. Soweit für den Verkehr mit bestimmten PRODUKTEN, einschließlich LIEFERUNG, Lagerung, VERBINDUNG oder Handel einschlägige nationale oder internationale Gesetze oder Verordnungen gelten, sind diese vom KUNDEN zu befolgen.

(3) Der KUNDE sichert hiermit zu und verpflichtet sich, dass das PRODUKT nur in Übereinstimmung mit den für die jeweilige Anwendung geltenden Gesetzen, Genehmigungen, Regeln, Vorschriften und Anforderungen ("ERLAUBTE NUTZUNG") verwendet wird. Der KUNDE hat c-LEcta von allen Verlusten, Schäden, Haftungen, Strafen, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwalts-gebühren und -auslagen) freizustellen und schadlos zu halten, einschließlich alle Verluste im Zusammenhang mit Klagen, Untersuchungen, Ansprüchen oder Forderungen Dritter, die c-LEcta aus der Verwendung von PRODUKTEN durch den KUNDEN oder durch den KUNDEN ermächtigte Dritte außerhalb der ERLAUBTEN NUTZUNG oder aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des KUNDEN ergeben.

(4) Die Haftung der c-LEcta, mit Ausnahme der Beschränkungen aus § 11.2 AGB, ist ausgeschlossen, sofern Schäden an Personen oder Sachen entstehen, die aus unsachgemäßer Lagerung, Handhabung oder bei Anwendung der gelieferten PRODUKTE im Haushalt oder an Mensch und Tier resultieren.

(5) Der KUNDE ist verpflichtet, c-LEcta von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der rechtswidrigen, unrichtigen, ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erfolgenden oder gegen die Bestimmungen in diesen AGB verstoßende Verwendung der PRODUKTE beruhen oder aus unsachgemäßer Nutzung einschließlich der Nutzung außerhalb der ERLAUBTEN NUTZUNG herrühren. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten).

§ 15 Erfüllungsort/Gerichtsstand/ anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist, mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bring-schuld oder anderweitiger Vereinbarung, Leipzig, Deutschland.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der KUNDE Kaufmann im Sinne des HGB ist, Leipzig. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch für solche Sachverhalte zwischen der c-LEcta und dem KUNDEN, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne von VO (EG) 864/2007 führen können. c-LEcta ist jedoch auch berechtigt, den KUNDEN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen c-LEcta und dem KUNDEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1b VO (EG) 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für auch außervertragliche Ansprüche gilt. Ist im Einzelfall zwingendes ausländisches Recht anzuwenden, sind die AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – auch dieser AGB – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang der Individualabrede, unabhängig in welcher Form, bleibt unberührt.

(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages einschl. der AGB aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam sein oder werden, so gelten die gesetzlichen Bedingungen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages einschl. der AGB aus anderen Gründen als nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags einschl. der AGB unberührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages einschl. der AGB, auch unter Berücksichtigung der nachfolgen-den Regelungen, für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt für eine Regelungslücke. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen/Lücken durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt den unwirksamen Bestimmungen und dem Gesamtzweck des Vertrages entsprechen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigem Maß zu vereinbaren.

(5) c-LEcta ist berechtigt, ihren Angeboten ergänzende Bedingungen für die LIEFERUNG bestimmter PRODUKTE beizufügen, die zusätzlich zu diesen AGB gelten.